Bei § 267 StGB geht es vornehmlich um das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Echtheit der Urkunde. Eine Urkunde ist unecht, wenn der nach außen ersichtliche und der tatsächliche Aussteller auseinanderfallen. Wenn nun aber der Aussteller seine Urkunde verändert, ist die Urkunde nach wie vor echt.
In § 267 StGB wird vor allem das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Echtheit einer Urkunde geschützt, und zwar unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit, um welche es bei § 271 StGB geht. Was ist nun aber eine Urkunde und wann ist sie unecht?
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